1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen „Feuerwehrverein Bachenbülach-Winkel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZBG mit Sitz in Winkel.1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

2. Zweck

Der Verein will:

  • Die Zusammengehörigkeit aktiver und ehemaliger Angehöriger der Feuerwehren Bachenbülach, Winkel und Bachenbülach-Winkel und Freunden derselben fördern.
  • Das nostalgische Feuerwehrmaterial erhalten und pflegen.
  • Feuerwehrtraditionen pflegen.
  • Im Rahmen seiner Möglichkeiten an Festlichkeiten und Anlässen teilnehmen oder durchführen.

 

3. Mitgliedschaft

3.1. Als Mitglieder können aktive und ehemalige Angehörige der Feuerwehren Bachenbülach, Winkel und Bachenbülach-Winkel aufgenommen werden.
3.2. Natürliche und juristische Personen können den Verein als Gönner unterstützen.
3.3. Interessierte können jederzeit mit schriftlicher Beitrittserklärung um Aufnahme in den Verein ersuchen.
3.4. Die GV entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme. Der Entscheid muss nicht begründet werden.
3.5. Der Austritt ist durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
3.6. Die GV kann Mitglieder, die dem Verein schaden oder ihren Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, ausschliessen.
3.7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

4. Organisation

4.1. Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
  • Ehrenmitgliedschaft

 

4.2. Die Generalversammlung: (nachstehend GV genannt)

  • Die GV ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet jeweils einmal im Jahr im ersten Quartal statt und ist unter Mitteilung der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch einfachen Brief einzuberufen.
  • Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann jederzeit von einem Fünftel der Mitglieder oder dem Vorstand verlangt werden.
  • Die GV vollzieht ihre Wahlen und Abstimmungen offen und mit einfachem Mehr.
  • Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

 

Die GV ist zuständig für:

  • Die Wahl des Präsidenten (Obmann)
  • Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • Die Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Die Abnahme der Jahresrechnung
  • Die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Die Genehmigung des Voranschlages
  • Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen
  • Statutenänderungen
  • Die Auflösung des Vereins

 

4.3. Die Mitgliederversammlung (nachfolgend MGV genannt)

  • Die MGV beschliesst über die ihr vom Vorstand zur Behandlung über-wiesenen Geschäfte.
  • Sie ist unter Mitteilung der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag durch einfachen Brief einzuberufen.
  • Die MGV vollzieht ihre Wahlen und Abstimmungen offen und mit einfachem Mehr der Stimmen.

 

4.4. Der Vorstand besteht mindestens aus dem

  • Präsidenten
  • Aktuar
  • Kassier
  • Materialverwalter
  • Verantwortlicher für Veranstaltungen

 

  • Der Vorstand wird alle 3 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  • Er gibt sich ein Pflichtenheft
  • Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.
  • Er beruft Mitglieder- und Generalversammlungen ein.
  • Er unterbreitet der GV Jahresbericht, Rechnung, Höhe der Jahresbeiträge und den Voranschlag.
  • Er bereitet die Geschäfte der GV und der MGV vor und vollzieht deren Beschlüsse.
  • Er vertritt den Verein gegen aussen.

 

4.5. Die Rechnungsrevisoren (nachstehend RV genannt)

Die GV wählt jeweils 2 RV auf die Dauer von 3 Jahren. Die RV dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Sie prüfen die Jahresrechnung und den Voranschlag und berichten der

GV schriftlich mit Antrag darüber.

 

4.6. Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, welche sich für den Verein durch besondere Verdienste auszeichnen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

5. Finanzen

5.1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.
  • Erlös aus der freiwilligen Mitwirkung an Anlässen und Veranstaltungen.
  • Gönner- und freiwilligen Beiträgen sowie Legaten.

 

Die Mitglieder sind eingeladen, sich angemessen für unentgeltliche Unterhaltsarbeiten an den Gerätschaften, die Präsentation an Anlässen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

 

5.2. Die Ausgaben

  • Der Vorstand verfügt über die im Voranschlag bewilligten Kredite.
  • Er kann darüber hinaus Ausgaben beschliessen, welche im Voranschlag nicht enthalten sind oder über die darin enthaltenen Beträge hinausgehen, im Einzelfall bis zum Betrag von Fr. 500.00, gesamthaft jedoch im Jahr bis höchstens Fr. 1’000.00.

   

5.3. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:

  • Bargeld
  • Bank- und andere Guthaben
  • Sachwerte (Inventarliste)

 

6.  Die Haftung des Vereins

  • Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • Eine persönliche Haftung der Mitglieder über die Leistung des jährlichen von der GV festgesetzten Mitgliederbeitrages hinaus ist ausgeschlossen.
  • Im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit haften die Mitglieder solidarisch bei Schäden gegenüber Dritten, im Rahmen des Vereinsvermögens bzw. der Haftpflichtversicherung.
  • Der Verein schliesst für Mitglieder und Helfer keine Unfallversicherung ab.

 

 

7. Statutenänderungen

Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

8. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
  • Bei Auflösung des Vereins wird nach Tilgung der Schulden sich ergebendes Vermögen gemäss Beschluss der Auflösungsversammlung an einen oder mehrere Orte zugeteilt.

 

9. Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der Gründerversammlung vom 23. November 2001 angenommen und am gleichen Tag in Kraft getreten. Eine Änderung wurde am 3. April 2012 von der Generalversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

 

Bachenbülach/Winkel 3. April 2012

 

Für den Feuerwehrverein Bachenbülach/Winkel

 

Der Präsident                Die Aktuarin

 

 



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